Die Beurlaubung von Schülern und Schülerinnen kann durch den/die KlassenlehrerIn bis zu zwei Tagen erfolgen; darüber hinaus ist die Schulleitung zuständig, sofern nicht besondere Regelungen getroffen sind. Beurlaubungen in Verbindung mit Ferien sind nur in begründeten Ausnahmefällen von der Schulleitung auszusprechen. Anträge hierzu sind schriftlich einzureichen und finden Eingang in die Schülerakte.