Hessisches Schulgesetz

 

6. Datenschutz

§ 83  Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 84  Wissenschaftliche Forschung

§ 85  Statistische Erhebungen

§ 83 Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

 (1) Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Schulträger und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht und einem jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist.

 (3) Schülerinnen und Schüler, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

 (4) Im Rahmen der Schulgesundheitspflege und des schulpsychologischen Dienstes dürfen die für die Durchführung der schulärztlichen oder schulpsychologischen Untersuchungen sowie sonderpädagogischen Überprüfungen nach § 71 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Der schulärztliche und der schulpsychologische Dienst dürfen der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchungen übermitteln. Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Medizinische und psychologische Befunde dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden, ausgenommen die medizinischen Befunde der für die Schulgesundheitspflege zuständigen Behörden (§ 149). Personenbezogene Daten des schulpsychologischen Dienstes dürfen nur automatisiert verarbeitet werden, wenn die dabei nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend sicher verschlüsselt werden.

 (5)Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern dürfen in der Regel nur in der Schule verarbeitet werden. Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur auf schuleigenen Datenverarbeitungsgeräten erfolgen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmen gestatten, dass Lehrerinnen und Lehrer Daten von Schülerinnen und Schülern auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten.

 (6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gilt das Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

 (7) Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung in der Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei ist zu bestimmen, welche Daten unter welchen Auflagen Lehrerinnen und Lehrer außerhalb der Schule verarbeiten dürfen.

 

§ 84 Wissenschaftliche Forschung

 (1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums; die Befugnis kann auf die Schulaufsichtsbehörden übertragen werden. Die Genehmigung erziehungswissenschaftlicher Forschungsvorhaben soll erteilt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Vor Erteilung der Zustimmung ist die Schulkonferenz zu hören. Die Genehmigung von Forschungsvorhaben, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist dem Hessischen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.

 (2) Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes wissenschaftliches Forschungsvorhaben in der Regel nur mit Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, soweit deren schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können; sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten aufzuklären. § 33 Abs. 2 und 3 des Hessischen Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBI. I S. 98) gilt entsprechend.

 (3) Abs. 2 gilt entsprechend für Untersuchungen in Schulen, die vom Kultusministerium oder in dessen Auftrag durchgeführt werden.

 

§ 85 Statistische Erhebungen

 Durch Rechtsverordnung können in den öffentlichen Schulen und in den Schulen in freier Trägerschaft statistische Erhebungen über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung angeordnet werden; das Hessische Landesstatistikgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

 

Richtlinien für die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb

 

Richtlinien für die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb im Bereich der allgemeinbildenden Schulen

Erlaß vom 8. November 1996

VB 3-960/780-3--

Gült. Verz. Nr. 7200

1. Ziele
2. Formen der Zusammenarbeit
3. Einzelregelungen
Betriebserkundungen
Projektorientierter Unterricht in Zusammenarbeit mit Betrieben
Betriebspraktikum
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Praktikums
Sonderformen des Betriebspraktikums
Versicherungsschutz

1. Ziele

 Durch eine intensive Zusammenarbeit von Schulen und Betrieben soll allen Schülerinnen und Schülern, auch denjenigen, die nicht unmittelbar vor der Berufswahl stehen, die Möglichkeit gegeben werden, exemplarische Einsichten in das Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftsleben zu gewinnen. Dies geschieht sowohl durch eigene Anschauung und Erfahrung im Betrieb als auch durch Gespräche mit Betriebsangehörigen und durch die Erkundung des betrieblichen Umfeldes und der öffentlichen Rahmenbedingungen, innerhalb deren sich betriebliches Handeln vollzieht. Die damit verbundene Öffnung der Schule hin zur betrieblichen Realität vermittelt den Schülerinnen und Schülern wichtige Erkenntnisse für ihre berufliche Orientierung und zur schulischen Situation kontrastierende Erfahrungen und Informationen und schafft so neue Motivation zum Lernen. Sie eröffnet handlungsorientierte Arbeitsformen und erleichtert den Beginn einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit.

 

Zur Überwindung geschlechtsspezifisch eingeschränkter Orientierungen ist es besonders notwendig, bei den Schülerinnen eine einseitige Ausrichtung hin auf "klassische Frauenberufe" aufzulösen und ihnen den Zugang zu gewerblich-technischen Berufen ebenso nahezubringen wie die Motivation, berufliche Aufstiegschancen zu nutzen und sich Führungspositionen zu erarbeiten. Eine gezielte Zusammenarbeit mit Betrieben unter diesem Gesichtspunkt erlaubt es, den Mädchen Perspektiven konkret aufzuzeigen und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten in realer Umgebung auszutesten.

2. Formen der Zusammenarbeit

1. Abgrenzung

 Betriebe im Sinne dieses Erlasses sind nicht nur Wirtschaftsunternehmen, sondern auch öffentliche Verwaltungen, Behörden, Institutionen sowie soziale und gemeinnützige Einrichtungen.

2. Allgemeine Grundsätze

 Jede Form der Zusammenarbeit von Schule und Betriben ist als schulische Veranstaltung in die langfristige Unterrichtsplanung der Fächer und Lernbereiche einzubeziehen und muß im Unterricht vor- und nachbereitet werden.

 Unbeschadet der pädagogischen Verantwortlichkeit der Schule sollen zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Unterrichtsveranstaltungen neben den Kontakten zu den Betriebsangehörigen und der Zusammenarbeit mit der Betriebsleitung wie auch mit Betriebs- und Personalräten auch die Angebote der Berufsberatung mit einbezogen werden.

 Die Veranstaltungen können aus dem Unterricht eines Faches/Lernbereiches, hier vor allem der Arbeitslehre, der Fächer Sozialkunde und Erdkunde aus dem Lernbereich Gesellschaftslehre, der Informatik oder der Naturwissenschaften, erwachsen oder aber auch im Zusammenhang mit fächerübergreifenden Unterrichtsvorhaben durchgeführt werden.

 Im Rahmen der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler sind diese über mögliche Unfallgefahren zu unterrichten und zu sicherheitsbewußtem Verhalten anzuhalten.

  Die Veranstaltungen sind rechtzeitig innerschulisch abzustimmen (Klassen-, Fach-, evtl. Jahrgangskonferenz). Sie werden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt. Auf die Bestimmungen der Verordnung über die Aufsicht über die Schüler wird hingewiesen.

3. Einzelregelungen

 3.1 Mitarbeit außerschulischer, betrieblicher Experten im Unterricht

 3.1.1 Personen, die nicht als Lehrkräfte an der Schule tätig sind, können an der Durchführung des Unterrichts beteiligt werden. Grundlage einer solchen Mitarbeit ist die Unterrichtsplanung der verantwortlichen Lehrerin bzw. des verantwortlichen Lehrers, die ausweist, welche Aufgaben und Beiträge durch die Mitarbeit von Personen eingebracht werden können, die nicht zum schulischen Personal gehören. Voraussetzung ist entsprechende Sachkunde und Vorbildung dieser Fachkräfte. Die Verantwortlichkeit für den Unterricht verbleibt jedoch bei der Lehrerin bzw. dem Lehrer.

 3.1.2 Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter informiert diese Personen über die geltenden Bestimmungen zur Aufsichtspflicht und verpflichtet sie zu deren Einhaltung. Sie/er beauftragt sie formal mit der Durchführung der vorgesehenen Aufgabe. Bei Vorhaben oder Unterricht in Bereichen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko ist ein Nachweis der entsprechenden Fachkunde erforderlich. Da sich die Tätigkeit nichtschulischer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter immer im Zusammenhang mit dem Unterricht der verantwortlichen Lehrerin/des verantwortlichen Lehrers vollzieht und an deren/dessen Unterrichtskonzept gebunden ist, können die nichtschulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorübergehend im Sinne einer Differenzierung in einzelnen Unterrichtsphasen Teilgruppen von Schülerinnen und Schülern betreuen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit gelten für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Grundsätze der Amtshaftung. Sie genießen Unfallschutz.

 3.2 Betriebserkundungen

 3.2.1 Betriebserkundungen sind Unterrichtsveranstaltungen, die sich auf einzelne, vorher festzulegende und in der Vorbereitung mit den Betrieben abzustimmende Aspekte und Bereiche der betrieblichen Wirklichkeit konzentrieren. Diese Aspekte müssen geeignet sein, die im Unterricht vorbereitete Thematik zu veranschaulichen und in exemplarischen Zügen zu erschließen oder neue Aspekte und Informationen für die unterrechtliche Erarbeitung beizutragen.

 Diese Zielsetzung erfordert zunächst eine gründliche Absprache und Planung durch die Lehrerin/den Lehrer mit dem Betrieb über Zeit, Aspekt(e), Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner, Lehrmittel, betriebliche Bereiche und methodisches Vorgehen. Dazu muß die Lehrerin/der Lehrer den Betrieb in der Regel vorher selbst erkunden.

 3.2.2 Schülerinnen und Schülern ist ein methodisches Repertoire zu vermitteln (Interview- und Dokumentationstechniken), das es ihnen erlaubt, wesentliche Beobachtungen zu sichern und hinter der äußeren Erscheinung der Dinge nach Ursachen und Zusammenhängen zu forschen. Dies wird erleichtert, wenn bei der Erkundung selbst vielfältige und multimediale Formen der Informationsaufnahme und -speicherung verwendet werden können.

 3.2.3 Hinsichtlich der Betriebe gelten folgende Kriterien:

Der Betrieb muss

- mit vertretbarem Aufwand erreichbar sein,

- das pädagogische Anliegen der Schule teilen,

- über Bereiche verfügen, die im Hinblick auf das Erkundungsziel in zeitlich angemessenem Rahmen erkundet werden können.

 

3.2.4 Ab Jahrgangsstufe 9 können Schülerinnen und Schüler Erkundungen in Betrieben auch ohne Begleitung einer Lehrkraft durchführen. In diesem Fall benennt der Betrieb eine Betreuerin/einen Betreuer, die/der die Schülerinnen und Schüler für die Dauer der Erkundung verantwortlich beaufsichtigt. Diese Betreuerin/dieser Betreuer wird von der Schulleiterin/vom Schulleiter beauftragt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit gelten für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Grundsätze der Amtshaftung. Sie genießen Unfallschutz.

 Für individuelle Berufserkundungen und Betriebskontakte hält die Berufsberatung des örtlichen Arbeitsamtes ein erweitertes Angebot einschließlich Versicherungsschutz bereit, das ebenfalls genutzt werden kann.

 3.3 Projektorientierter Unterricht in Zusammenarbeit mit Betrieben

 3.3.1 Im Rahmen von Projekten oder projektorientierten Unterrichtseinheiten kann es sinnvoll sein, Teile des Unterrichts in Betrieben durchzuführen. Derartige Unterrichtsphasen reichen in ihrem Anspruch über die aspekt-orientierte Betriebserkundung hinaus, ohne in Umfang und Intensität dem Betriebspraktikum zu entsprechen. Sie können einen oder mehrere Tage umfassen und dienen u.a. dazu,

- gezielt Informationen über technische Prozesse, Arbeitsabläufe, Arbeitsplätze und -bedingungen, aber auch über betriebliche Entscheidungsprozesse, Kundenverhalten usw. zu sammeln, deren Komplexität im Rahmen einer Erkundung noch nicht erschlossen werden kann,

- subjektive Erfahrungen zu sammeln, die Situation an Arbeitsplätzen persönlich zu erleben,

- Produkte herzustellen oder Fertigkeiten einzuüben, für die die Schule selbst nicht die technologischen, apparativen oder organisatorischen Voraussetzungen hat,

- in der Schule modellhaft erprobte Arbeitsformen in der betrieblichen Realität aufzusuchen,

- Berufe und Berufsfelder zu erkunden, die Inhalte beruflicher Tätigkeiten und die Qualifikationen der Berufs-/Betriebsangehörigen kennenzulernen.

 Die betrieblichen Arbeits- und Erkundungsphasen erwachsen aus dem didaktischen und inhaltlichen Konzept des Unterrichts und führen dorthin zurück.

 

3.3.2 Eine Klasse oder Lerngruppe kann solche Unterrichtsphasen in einem oder in mehreren Betrieben durchführen. Die Betriebe benennen für die Schülerinnen und Schüler verantwortliche Betreuerinnen oder Betreuer, die von der Schulleiterin/dem Schulleiter beauftragt werden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit gelten für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Grundsätze der Amtshaftung. Sie genießen Unfallschutz.

 3.3.3 Für die Durchführung solcher Projekte, soweit sie in Betrieben stattfinden, gilt die gleiche Haftpflichtregelung wie bei Betriebspraktika (s. 3.4.5.2).

 3.4 Betriebspraktikum

 3.4.1 Ziele

 Das Betriebspraktikum als umfassendste Möglichkeit, den Schülerinnen und Schülern die Gegebenheiten der Arbeitswelt zugänglich und erfahrbar zu machen, richtet sich ausdrücklich nicht nur an diejenigen, die unmittelbar vor einer Berufswahl stehen. Die Schülerinnen und Schüler sammeln Informationen u. a. über Berufe und Berufsfelder, Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen, über Aufbau, Funktion und Ziele von Betrieben, deren formelle und informelle Strukturen, die sie in Zusammenarbeit mit sachkundigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Betriebe dokumentieren und auswerten.

 Die Schülerinnen und Schüler sollen, je nach den Möglichkeiten der Betriebe, nach Einweisung und unter Betreuung selbst über einen geschlossenen Zeitraum hin tätig werden und bei der Arbeit anderer mithelfen.

 Auf der Grundlage solcher Erfahrungen können sie Aufschlüsse über die eigenen Neigungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie über die Anforderungen der im Betrieb ausgeübten Berufe gewinnen.

 Betriebspraktika erlauben darüber hinaus den Schülerinnen und Schülern, ihre Vorstellungen von bestimmten, evtl. sogar selbst angestrebten Berufen vor dem Hintergrund ihrer Praktikumserfahrungen zu überprüfen und sich dadurch bewußter zu entscheiden oder sich neu zu orientieren. Insofern leisten Betriebspraktika immer auch einen Beitrag zu einer besser vorbereiteten und begründeten Berufswahl. Da die Erfahrungen aus einzelnen Betrieben nicht vorschnell auf ganze Branchen oder den Beruf selbst übertragen werden sollten, ist diesem Aspekt bei der Auswertung besondere Sorgfalt zu widmen. Auf die Zusammenarbeit mit der Berufsberatung wird ausdrücklich hingewiesen.

 3.4.2 Organisation

 Das Betriebspraktikum ist Teil einer kontinuierlichen Bemühung der Schule um die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Arbeits- und Berufswelt. Leitfach für die Vorbereitung und Auswertung des Praktikums ist das Fach Arbeitslehre. Die Verbindung zu anderen Fächern (vor allem Sozialkunde und Erdkunde aus dem Lernbereich Gesellschaftslehre) sowie zu übergreifenden Aufgabengebieten (vor allem Gesundheitserziehung, ökologische Bildung, informations- und kommunikationstechnische Grundbildung) soll angestrebt werden.

 Unterrichtsort ist der jeweilige Betrieb. Die Betriebe sollen so ausgewählt werden, daß die angestrebten Unterrichtsziele im Praktikum einlösbar sind. Dabei ist es wichtig, für die Schülerinnen und Schüler geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden, damit ihnen nicht nur Hilfs- und Wartungsarbeiten offenstehen. Der Betrieb soll vom Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers in zumutbarer Entfernung liegen, so daß er mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.

 Wenn möglich, sollen sachkundige Betriebsangehörige, Berufsberatung des Arbeitsamtes, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Betriebsjugendvertretungen und Betriebsräte und das Gewerbeaufsichtsamt in die Vor- und Nachbereitung des Praktikums einbezogen werden.

 Betriebspraktika sollen vom 8. Schuljahr an durchgeführt werden. Alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe 1 (Klassen 5 bis 10) sollen an einem Praktikum teilnehmen, die Durchführung eines zweiten Praktikums ist möglich. Werden für eine Schülergruppe zwei Praktika durchgeführt, so sollen sie unterschiedliche Fragestellungen verfolgen und die Praktikumsplätze in unterschiedlichen Berufs- bzw. Tätigkeitsfeldern angesiedelt sein. In der Gymnasialen Oberstufe kann ein Betriebspraktikum in der Regel in der Jahrgangsstufe 11 stattfinden. Die Entscheidung über die Jahrgangsstufe, in der Praktika durchgeführt werden, trifft die Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung.

 Die Praktika können als Klassen-, Gruppen- oder Einzelpraktika durchgeführt werden (vgl. Abschnitt 3.4.4).

 Betriebspraktika dauern in der Regel zwei oder drei Wochen. Bei dreiwöchigen Praktika ist etwa in der Mitte des Praktikums ein Unterrichtstag in der Schule durchzuführen, an dem der Verlauf des Praktikums ausgewertet wird, mögliche Probleme besprochen und die erfolgreiche Durchführung der Arbeits- und Beobachtungsaufträge überprüft werden können.

 Betriebspraktika begründen weder ein Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Sie dienen Zwecken der Erziehung und des Unterrichts. Da Betriebspraktika jedoch einem Ausbildungsverhältnis in der Berufausbildung ähnlich sind, finden die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Das Zahlen eines Entgelts an die Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig.

 3.4.3 Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Praktikums

 Die Lehrerin oder der Lehrer als Leiterin/Leiter des Betriebspraktikums

 Die Betriebspraktika werden von einer/einem fachkundigen Lehrerin bzw. Lehrer vorbereitet, durchgeführt und im Unterricht nachbereitet. In der Regel ist dies eine Lehrerin/ein Lehrer, die/der die Schülerinnen und Schüler im Fach Arbeitslehre unterrichtet. Sie/er ist die Leiterin/der Leiter des Betriebspraktikums. Die Leiterin/der Leiter des Praktikums wird von der Schulleiterin/dem Schulleiter beauftragt und für die Zeit des Praktikums von allen anderen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. Sind mehrere Lehrkräfte anteilig an der Betreuung einer Klasse beteiligt, so muß ihnen insgesamt eine Entlastung gewährt werden, die der Stundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft entspricht.

 Im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung können Lehr-amts- und Studienreferendarinnen und -referendare unter Verantwortung der Leiterin bzw. des Leiters des Praktikums an der Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten beteiligt werden.

Sind gleichzeitig mehrere Klassen oder Lerngruppen an der Durchführung eines Praktikums beteiligt, ist die Maßnahme organisatorisch und inhaltlich zu koordinieren.

 Die Leiterin bzw. der Leiter des Betriebspraktikums unterrichtet die Eltern über die Absicht, ein Betriebspraktikum durchzuführen. Auf einem Elternabend und durch Aushändigung eines entsprechenden Merkblatts (s. Anhang) stellt die Lehrkraft ihnen die Zielsetzung und die Organisation des Praktikums vor und unterrichtet sie insbesondere über die Fragen der Ausführung sowie über die Datenschutzregelungen und den Unfall- und Haftpflichtschutz für die Schülerinnen und Schüler. Vor Beginn des Praktikums teilt sie/er ihnen die Anschrift des Praktikumsbetriebes und den Namen der/des verantwortlichen Betreuerin/Betreuers sowie die Regelungen zur Arbeitszeit mit.

 Die Leiterin/der Leiter des Praktikums erfaßt die Einsatzwünsche der Schülerinnen und Schüler und weist ihnen geeignete Praktikumsplätze zu. Sie/er kann die Schülerinnen und Schüler an der Organisation des Praktikums beteiligen. Es empfiehlt sich, die Erfahrungen und Kenntnisse der Berufsberatung über die Betriebe und den regionalen Wirtschaftsraum zu nutzen.

 Die Leiterin bzw. der Leiter des Praktikums nimmt rechtzeitig Kontakt zu den Betrieben auf. Sie/er meldet die für diesen Betrieb als Praktikantinnen/Praktikanten vorgesehenen Schülerinnen/Schüler bzw. bestätigt die Zusage des Betriebes für einzelne Praktikantinnen/Praktikanten und informiert über die Bestimmungen dieses Erlasses sowie die wesentlichen Unterrichtsziele und die den Schülerinnen und Schülern erteilten Arbeitsaufträge. Bei der Durchführung des Praktikums arbeiten sie/er eng mit den vom Betrieb benannten Betreuerinnen und Betreuern zusammen.

 Vor Beginn des Betriebspraktikums unterweist die Leiterin bzw. der Leiter die Schülerinnen und Schüler in den Grundsätzen der Unfallverhütung und vermerkt diese Belehrung im "Nachweis über den erteilten Unterricht" (Klassenbuch oder Lehrbericht).

 Die Leiterin bzw. der Leiter des Betriebspraktikums überprüft die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler im Betrieb und sucht sie dort in Absprache mit den Betrieben möglichst einmal in der Woche auf. Diese Besuche dienen nicht nur der Betreuung der Praktikantinnen/Praktikanten, sondern sie sollen auch zu Gesprächen mit den verantwortlichen Betreuerinnen und Betreuern genutzt werden.

 Die Schülerinnen und Schüler als Praktikantinnen/ Praktikanten

 Die Schülerinnen und Schüler dürfen keine Tätigkeiten ausführen, die gesetzlich oder nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften für Jugendliche ihres Alters verboten sind.

 Die wöchentliche Arbeitszeit der Schülerinnen und Schüler beträgt 30 Stunden und liegt Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr. In den in § 16 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ausgeführten Ausnahmefällen (z.B. Krankenanstalten und Heime, Verkaufsstellen, Bäckereien, Friseurbetriebe, Landwirtschaft, Gaststätten) können die Praktikantinnen und Praktikanten auch an Samstagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr tätig sein. Sofern wesentliche Teile der Tätigkeit an den betrieblichen Arbeitsplätzen regelmäßig außerhalb dieses Zeitraums liegen, kann der Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende an einzelnen Tagen auch außerhalb der benannten Grenzen liegen. Die tägliche Arbeitszeit beträgt in der Regel sechs Stunden, in jedem Fall nicht mehr als acht Stunden.

 Den Schülerinnen und Schülern müssen mindestens die in § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehenen Ruhepausen gewährt werden. Danach sind bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden eine oder mehrere, im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer einzulegen. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden müssen sie mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.

 Die Schülerinnen und Schüler erhalten für die Dauer des Betriebspraktikums Arbeitsaufträge, die ihnen die Beobachtungen im Betrieb erleichtern und ihnen helfen, ihre Praktikumserfahrungen sowie weitere Informationen und Erkenntnisse für die Auswertung des Praktikums festzuhalten. Diese Aufträge berücksichtigen die Unterschiedlichkeit der Praktikumsplätze, die Art und Größe des Betriebes und die Erkenntnisfähigkeit und Interessenlage der Schülerinnen und Schüler. Schematische Fragebögen sind daher ungeeignet.

 Diese Aufträge werden den Betrieben zur Kenntnis gegeben; an der Auswertung sollen, soweit möglich, die betrieblichen Betreuerinnen und Betreuer beteiligt werden.

 Die Teilnahme am Betriebspraktikum ist im Zeugnis unter "Bemerkungen" zu vermerken.

 Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter

 Die Schulleiterin/der Schulleiter genehmigt auf Grundlage der Beschlüsse der Gesamtkonferenz die Durchführung der Betriebspraktika. Sie/er beauftragt die Leiterin bzw. den Leiter des Praktikums sowie schriftlich die Betreuerinnen und Betreuer in den Betrieben.

 Sie/er teilt dem Staatlichen Schulamt den Termin des geplanten Betriebspraktikums, die Zahl der beteiligten Schülerinnen und Schüler und die vorgesehenen Praktikumsbetriebe einschließlich der Namen der dort mit der Betreuung beauftragten Personen mit.

  Das Staatliche Schulamt

 Das Staatliche Schulamt unterstützt die Schulen bei der Durchführung der Betriebspraktika. Wenn Überschneidungen absehbar sind, koordiniert es die Termine der Betriebspraktika. Es kann Teile der organisatorischen Planung an sich ziehen, falls dies innerhalb einer Stadt oder eines Landkreises erforderlich ist. Benachbarte Staatliche Schulämter können Betriebspraktika gemeinsam planen, wenn es die Organisations- oder Wirtschaftsstruktur des Aufsichtsbereiches erfordert.

 Das Staatliche Schulamt meldet aus versicherungstechnischen Gründen dem Regierungspräsidenten bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die im vergangenen Jahr ein Betriebspraktikum abgeleistet haben.

 Das Staatliche Schulamt fördert die Vorbereitung der als Leiterin/Leiter von Betriebspraktika eingesetzten Lehrerinnen und Lehrer durch Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Institut für Lehrerfortbildung im Rahmen der regionalen Lehrerfortbildung.

 Der Betrieb

 Der Betrieb benennt der Schulleiterin/dem Schulleiter eine für die Betreuung der Praktikanten geeignete, verantwortliche Person (Betreuerin/Betreuer). Sie/er betreut die Jugendlichen während des ganzen Praktikums. Der Betrieb gewährleistet, daß alle zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Schülerinnen und Schüler erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Die Betreuerinnen und Betreuer belehren die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Praktikums über die besonderen Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie während des Praktikums ausgesetzt sein können, und über die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, daß sich Schülerinnen und Schüler nicht an gefährlichen Arbeitsstellen eines Betriebes aufhalten, nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Berührung kommen oder unbeaufsichtigt an Maschinen hantieren. In Schreinereibetrieben dürfen Betriebspraktika nur durchgeführt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht mit Eichen- und/oder Buchenholzstaub umgehen. Die Beschäftigung der Schülerinnen und Schüler mit Arbeiten, die ihre körperlichen Kräfte übersteigen oder bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind oder die eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung befürchten lassen, ist nicht gestattet.

 Datenschutzrecht

 Die Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten durch Schülerinnen und Schüler während des Betriebspraktikums in privaten und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere in der Polizeiverwaltung, in Banken und Sparkassen sowie in Krankenhäusern, ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

 Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Praktikums über die von der Stelle zu bearbeitenden Daten zu belehren. Sie werden mit einer schriftlichen Erklärung (siehe Formblatt im Anhang) zur ausdrücklichen Verschwiegenheit verpflichtet.

 Die Lehrerinnen und Lehrer, die das Betriebspraktikum betreuen, weisen bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Praktikums auf die datenschutz-rechtlichen Fragestellungen hin und klären die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer altersgemäßen Einsichtsfähigkeit über die Bedeutung der Verschwiegenheit auf.

3.4.4 Sonderformen des Betriebspraktikums

3.4.4.1 Praktika im Ausland

 In besonderen Fällen kann das Betriebspraktikum auch im Ausland durchgeführt werden. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

 - Der Termin des Praktikums liegt nicht in den Ferien.

 - Das Praktikum wird von der ganzen Klasse/Lerngruppe durchgeführt.

 - Die Schülerinnen und Schüler werden von einer Lehrerin/einem Lehrer der entsprechenden hessischen Schule betreut.

 - Der Durchführung werden die Richtlinien für die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.

 Die Leiterin/der Leiter des Praktikums achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen im ausländischen Praktikumsbetrieb.

 Eine Beauftragung der Betreuerin/des Betreuers des ausländischen Betriebes ist nicht möglich, aber auch nicht notwendig. Die Zustimmung des Staatlichen Schulamtes zur Durchführung des Praktikums ist einzuholen.

 Der Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz ist in gleichem Maße wie bei einem in Hessen durchgeführten Praktikum gewährleistet. Fahrtkosten gemäß Ziff. 3.4.6 dieses Erlasses werden nicht erstattet.

 3.4.4.2 Einzelpraktika

 In besonderen Fällen; z. B. bei sich besonders schwierig gestaltendem Übergang von der Schule in den Beruf, können einzelne Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Klasse oder Lerngruppe ein Praktikum machen. Voraussetzung ist, daß der angestrebte Abschluß durch das Praktikum nicht gefährdet wird. Für ein solches Praktikum ist die Zustimmung der Klassenkonferenz erforderlich. Eine ausreichende Betreuung durch eine Lehrerin oder einen Lehrer muß gewährleistet sein. Ein Anspruch auf eine Entlastung dieser Lehrerinnen und Lehrer von ihrer Unterrichtsverpflichtung besteht nicht, sie kann jedoch im Rahmen der Möglichkeiten der Schule gewährt werden.

 3.4.5 Versicherungsschutz

 3.4.5.1 Unfallversicherung

 Für Schülerinnen und Schüler:

 Sie sind nach Bundesgesetz (§ 539 Abs. 1 Nr. 14b der Reichsversicherungsordnung) gegen Arbeitsunfall versichert.

 Für Lehrerinnen und Lehrer:

 Die Leitung des Betriebspraktikums ist für die Betroffenen Dienst im Sinne des § 149 des Hessischen Beamtengesetzes. Sie sind entsprechend versichert.

 3.4.5.2 Haftpflichtdeckungsschutz für Schülerinnen und Schüler:

 Alle Schülerinnen und Schüler, die an einem Betriebspraktikum teilnehmen, sind bei der Sparkassen-Versicherung gegen Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht versichert. Falls Erziehungsberechtigte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor.

 Die Deckungssummen betragen:

2 000 000 DM bei Personenschäden

500 000 DM bei Sachschäden

100 000 DM bei Vermögensschäden allgemeiner Art

100 000 DM bei Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes

 Der Versicherungsschutz umfaßt in Abänderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen insbesondere auch Ansprüche wegen der Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen eines Betriebes, die oben bereits angesprochenen Ansprüche aus Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes sowie gegenseitige Ansprüche der Schülerinnen und Schüler, auch wenn es sich um Geschwister handelt.

 Für den Ersatz von Schäden, die Schülerinnen und Schüler nicht im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Tätigkeiten, sondern nur bei Gelegenheit des Betriebspraktikums verursachen (z.B. mutwillige Beschädigungen), gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere also § 828 Abs. 2 BGB. Danach haftet eine Minderjährige bzw. ein Minderjähriger, die/der das 7. Lebensjahr, aber nicht das 18. Jahr vollendet hat, für Schäden, die sie/er einem anderen zufügt, wenn sie/er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Die Haftpflicht deckt nicht Schäden, die an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstehen, die von Schülerinnen und Schülern in Betrieb genommen werden.

 Für die Lehrerinnen und Lehrer des Betriebspraktikums und die Betreuerin/den Betreuer im Betrieb:

 Gemäß Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB haftet das Land Hessen für Schäden, die darauf beruhen, daß die Leiterin/der Leiter des Betriebspraktikums bzw. die Betreuerin/der Betreuer die ihr/ihm obliegende Pflicht zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler verletzt. Nach Artikel 34 GG hat die Betreuerin/der Betreuer des Betriebes in diesem Falle die Stellung einer Beamtin bzw. eines Beamten. Für Folgen aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ist ein Rückgriff des Landes Hessen gegen die Leiterin/den Leiter bzw. die Betreuerin/den Betreuer des Betriebes aufgrund der beamtenrechtlichen Bestimmungen zulässig.

 3.4.6 Beförderungs- und Reisekosten

 Für Schülerinnen und Schüler:

 Fahrtkosten werden nach Maßgabe des § 161 des Hessischen Schulgesetzes erstattet.

 Für Lehrerinnen und Lehrer:

 Die Leiterin bzw. der Leiter des Betriebspraktikums erhält aufgrund § 17 des Hessischen Reisekostengesetzes eine Entschädigung für Wegstrecken und Ersatz für Mehraufwendungen. Die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs zum Besuch der Schülerinnen und Schüler während des Praktikums ist nach Genehmigung zulässig, wenn eine dienstliche Notwendigkeit besteht. Die Genehmigung wird vom Staatlichen Schulamt erteilt. Die Erstattung der Kosten erfolgt nach dem Hessischen Reisekostengesetz.

 3.4.7 Ärztliche Untersuchung

 Eine schulärztliche Untersuchung erfolgt nur bei den Schülerinnen und Schülern, bei denen die das Praktikum leitende Lehrkraft, die nach § 6 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 gehalten ist, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler zu beobachten, gesundheitliche Bedenken hat.

 Wenn das Praktikum innerhalb der letzten neun Monate vor Aufnahme einer Beschäftigung durchgeführt wird, kann die Untersuchung mit der Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verbunden werden.

 III. Aufhebung von Erlassen

 Der Erlaß vom 8. Juli 1993 (ABI. S 759) und der Erlaß vom 6. Dezember 1993 (ABI. 1994 S. 3) werden aufgehoben.

 630 Verwaltungsvorschriften ABI. 12/96

 Betr.: Datenschutz im Betriebspraktikum für Schülerinnen und Schüler

hier: Verpflichtung zur Verschwiegenheit *)

 Bezug: Richtlinien für die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb im Bereich der allgemeinbildenden Schulen (Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums, 1996, S. ...)

 Die Praktikantin/der Praktikant                               (Vorname, Name)

 

Schülerin/Schüler der  (Name der Schule)

vom bis im Betriebspraktikum bei (Praktikumsbetrieb)

 verpflichtet sich hiermit, über alle personenbezogenen Daten, die ihr/ihm im Rahmen des Praktikums bekannt werden, während des Praktikums wie auch danach Verschwiegenheit zu bewahren.

 Diese Verpflichtungserklärung wird dem Praktikumsbetrieb bei Antritt des Praktikums übergeben. Sie ist in Verbindung mit der Verpflichtung des Betriebes zusehen, die Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten durch Schülerinnen und Schüler während des Betriebspraktikum auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

 (Ort, Datum)

 (Praktikantin/Praktikant)

 (Ges. Vertreterin/Vertreter)

 *) Betrifft Praktika in der Polizeiverwaltung, in Banken und Sparkassen, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, in denen dem Datenschutz besondere Bedeutung zukommt.

 ABI. 12/96

Verwaltungsvorschriften

 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM

Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden

 Merkblatt zum Betriebspraktikum von Schülerinnen und Schülern

 Die nachfolgenden Auszüge aus den "Richtlinien für die Zusammenarbeit von Schule und Betrieb im Bereich der allgemeinbildenden Schulen" (Erlaß vom 08. November 1996, ABI. 5) geben Zielsetzung und Organisation des Praktikums, die Datenschutzbestimmungen sowie die Regelungen für den Unfallversicherungs- und Haftpflichtschutz wieder:

 Ziele:

 Das Betriebspraktikum als umfassendste Möglichkeit, den Schülerinnen und Schülern die Gegebenheiten der Arbeitswelt zugänglich und erfahrbar zu machen, richtet sich ausdrücklich nicht nur an diejenigen, die unmittelbar vor einer Berufswahl stehen. Die Schülerinnen und Schüler sammeln Informationen u.a. über Berufe und Berufsfelder, Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen über Aufbau, Funktion und Ziele von Betrieben, deren formelle und informelle Strukturen, die sie in Zusammenarbeit mit sachkundigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Betriebe dokumentieren und auswerten.

 Die Schülerinnen und Schüler sollen, je nach den Möglichkeiten der Betriebe, nach Einweisung und unter Betreuung selbst über einen geschlossenen Zeitraum hin tätig werden und bei der Arbeit anderer mithelfen.

 Auf der Grundlage solcher Erfahrungen können sie Aufschlüsse über die eigenen Neigungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie über die Anforderungen der im Betrieb ausgeübten Berufe gewinnen.

 Betriebspraktika erlauben darüber hinaus den Schülerinnen und Schülern, ihre Vorstellungen von bestimmten, evtl. sogar selbst angestrebten Berufen vor dem Hintergrund ihrer Praktikumserfahrungen zu überprüfen und sich dadurch bewußter zu entscheiden oder sich neu zu orientieren. Insofern leisten Betriebspraktika immer auch einen Beitrag zu einer besser vorbereiteten und begründeten Berufswahl. Da die Erfahrungen aus einzelnen Betrieben nicht vorschnell auf ganze Branchen oder den Beruf selbst übertragen werden sollten, ist diesem Aspekt bei der Auswertung besondere Sorgfalt zu widmen. Auf die Zusammenarbeit mit der Berufsberatung wird ausdrücklich hingewiesen.

 Organisation

 Das Betriebspraktikum ist Teil einer kontinuierlichen Bemühung der Schule um die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Arbeits- und Berufswelt. Leitfach für die Vorbereitung und Auswertung des Praktikums ist das Fach Arbeitslehre. Die Verbindung zu anderen Fächern (vor allem Sozialkunde und Erdkunde aus dem Lernbereich Gesellschaftslehre) sowie zu übergreifenden Aufgabengebieten (vor allem Gesundheitserziehung, ökologische Bildung informations- und kommunikationstechnische Grundbildung) soll angestrebt werden.

 Unterrichtsort ist der jeweilige Betrieb. Die Betriebe sollen so ausgewählt werden, daß die angestrebten Unterrichtsziele im Praktikum einlösbar sind. Dabei ist es wichtig, für die Schülerinnen und Schüler geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden, damit ihnen nicht nur Hilf s- und Wartungsarbeiten offenstehen. Der Betrieb soll vom Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers in zumutbarer Entfernung liegen, so daß er mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.

 Wenn möglich, sollen sachkundige Betriebsangehörige, Berufsberatung des Arbeitsamtes, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Betriebsjugendvertretungen und Betriebsräte und das Gewerbeaufsichtsamt in die Vor- und Nachbereitung des Praktikums einbezogen werden.

 Betriebspraktika sollen vom 8. Schuljahr an durchgeführt werden. Alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) sollen an einem Praktikum teilnehmen, die Durchführung eines zweiten Praktikums ist möglich. Werden für eine Schülergruppe zwei Praktika durchgeführt, so sollen sie unterschiedliche Fragestellungen verfolgen und die Praktikumsplätze in unterschiedlichen Berufs- bzw. Tätigkeitsfeldern angesiedelt sein. In der Gymnasialen Oberstufe kann ein Betriebspraktikum in der Hegel in der Jahrgangsstufe 11 stattfinden. Die Entscheidung über die Jahrgangsstufe, in der Praktika durchgeführt werden, trifft die Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung.

 Die Praktika können als Klassen-, Gruppen- oder Einzelpraktika durchgeführt werden.

 Betriebspraktika dauern in der Regel zwei oder drei Wochen. Bei dreiwöchigen Praktika ist etwa in der Mitte des Praktikums ein Unterrichtstag in der Schule durchzuführen, an dem der Verlauf des Praktikums ausgewertet wird, mögliche Probleme besprochen und die erfolgreiche Durchführung der Arbeits- und Beobachtungsaufträge überprüft werden können.

 Betriebspraktika begründen weder ein Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Sie dienen Zwecken der Erziehung und des Unterrichts. Da Betriebspraktika jedoch einem Ausbildungsverhältnis in der Berufsausbildung ähnlich sind, finden die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Das Zahlen eines Entgelts an die Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig.

 Datenschutzrecht

 Die Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten durch Schülerinnen und Schüler während des Betriebspraktikums in privaten und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere in der Polizeiverwaltung, in Banken und Sparkassen sowie in Krankenhäusern,: ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

 ABI. 12/96

Verwaltungsvorschriften 633

 Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Praktikums über die von der Stelle zu bearbeitenden Daten zu belehren. Sie werden mit einer schriftlichen Erklärung (siehe Formblatt) zur ausdrücklichen Verschwiegenheit verpflichtet.

 Die- Lehrerinnen und Lehrer, die das Betriebspraktikum betreuen, weisen bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Praktikums auf die datenschutzrechtlichen Fragestellungen hin und klären die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer altersgemäßen Einsichtsfähigkeit über die Bedeutung der Verschwiegenheit auf.

 Zu diesen Erlaßregelungen ist anzumerken:

 Für den Fall, daß Schülerinnen und Schülern bei ihrer Praktikumstätigkeit eine Verletzung von Datenschutzbestimmungen unterläuft und aufgrund eines daraus entstandenen Schadens ein Haftpflichtanspruch Dritter geltend gemacht wird, wurde die für Schülerinnen und Schüler im Betriebspraktikum abgeschlossene Haftpflichtversicherung in ihrem Umfang erweitert: Die für allgemeine Vermögensschäden vereinbarte Deckungssumme von 100.000,- DM wurde auf den Bereich des Datenschutzes ausgedehnt (vgl. den nachfolgenden Abschnitt "Haftpflichtdeckungsschutz").

 Eingeschlossen ist nun auch die gesetzliche Haftpflicht für Vermögensschäden, soweit personenbezogene Daten im Sinne der

-Datenschutzgesetze verarbeitet werden und eine Praktikantin/ ein Praktikant wegen eines Vermögensschadens, der unmittelbar durch eine Verletzung von Vorschriften der Datenschutzgesetze verursacht wurde, von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. Dies gilt auch für Haftpflichtansprüche auf Ersatz von immateriellem Schaden wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts.

 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung' und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Ferner sind nicht versichert Bußen, Strafen sowie Kosten solcher Verfahren. Damit entfallen in Ermangelung zureichenden Deckungsschutzes Betriebspraktika von Schülerinnen und Schülern in gewerblichen und öffentlich-rechtlichen Auskunftsdiensten.

 Die Hitunterzeichnung der umseitigen Verpflichtungserklärung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter begründet keine Mithaftung der Betreffenden im Fall eines durch die Praktikumstätigkeit verursachten Schadens im Bereich des Datenschutzes.

 Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler:

 Sie sind nach Bundesgesetz (§ 539 Abs.I Nr. 14b der Reichsversicherungsordnung) gegen Arbeitsunfall versichert.

 634 Verwaltungsvorschriften ABI. 12/96

 Haftpflichtdeckungsschutz für Schülerinnen und. Schüler:

 Alle Schülerinnen und Schüler, die an einem Betriebspraktikum teilnehmen, sind bei der Sparkassen-Versicherung gegen Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht versichert. Falls Erziehungsberechtigte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor.

 Die Deckungssummen betragen:

 2 000 000 DM bei Personenschäden

500 000 DM bei Sachschäden

100 000 DM bei Vermögensschäden, allgemeiner Art

100 000 DM bei Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes

 Der Versicherungsschutz umfaßt in Abänderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen insbesondere auch Ansprüche wegen der Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen eines Betriebes, die oben bereits angesprochenen Ansprüche aus Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes sowie gegenseitige Ansprüche der Schülerinnen und Schüler, auch wenn es sich um Geschwister handelt.

 Für den Ersatz von Schäden, die Schülerinnen und Schüler nicht im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Tätigkeiten, sondern nur bei Gelegenheit des Betriebspraktikums verursachen (z.B. mutwillige Beschädigungen), gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere also § 828 Abs.2 BGB. Danach haftet eine Minderjährige bzw. ein Minderjähriger, die/der das 7. Jahr, aber nicht das 18. Jahr vollendet hat, für Schäden, die sie/er einem anderen zufügt, wenn sie/er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Die Haftpflicht deckt nicht Schäden, die an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstehen, die von Schülerinnen und Schülern in Betrieb genommen werden.